Ladezonen müssen für Verkehrsteilnehmende gut sichtbar und wiedererkennbar sein. Dies verringert Fehlnutzungen und erhöht die Nutzbarkeit der Ladezonen für den #Lieferverkehr. Ein Plus für die Verkehrssicherheit und den #Verkehrsfluss.
Zwei wichtige Elemente der Sichtbarkeit und Wiedererkennbarkeit von Ladezonen hatten wir im letzten Jahr aufgezeigt: Ein #Piktogramm sowie die amtliche und nichtamtliche Markierung.
Zentral für die Ausweisung von Ladezonen mit Blick auf die StVO ist die Beschilderung. Wie unsere kleine Bildersammlung zeigt, kommt ein breites Feld an Kombinationen von Verkehrsschildern in Städten und Kommunen zur Kennzeichnung von Ladezonen zur Anwendung. Dies trägt nicht unbedingt zur Wiedererkennbarkeit und Akzeptanz bei.
Als Beschilderung von Ladezonen wird zum Teil das Verkehrseichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit Zusatzzeichen verwendet. Als Zusatzzeichen kommen häufig die Zeichen „Ladezone“, „Lieferverkehr frei“ oder „Lieferzone“ zum Einsatz. Ein Nachteil von Verkehrszeichen 286 ist, dass das Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt ist.
An anderer Stelle kommt für die Ausweisung von Ladezonen das Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) mit Zusatzzeichen zum Einsatz. Als Zusatzzeichen finden hier häufig die Zeichen „Ladezone“, „Lieferverkehr frei“ sowie der Zusatz „Be- und Entladen frei“ bzw. „Be- und Entladen Ein- und Aussteigen frei“ Anwendung. Die stärkste Einschränkung und damit Priorisierung für den Lieferverkehr stellt dabei die Kombination 283 mit den Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ dar.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Begriff „Lieferverkehr" als geschäftsmäßiger Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden definiert. Die Nutzung durch den Privatverkehr ist damit ausgeschlossen.
Ergänzt werden die genannten Kombinationen häufig noch mit einer zeitlichen Einschränkung, so dass Ladezonen nur für die Tagesstunden angeordnet werden, zu denen ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist.
Leider führen unterschiedlichen Beschilderungen dazu, dass für Verkehrsteilnehmende nicht immer klar ist, was erlaubt ist. Fälschlicherweise wird häufig ein Nutzungsrecht abgeleitet. Als #Lösung bedarf es der Einführung eines neuen Verkehrszeichens für die Ausweisung von Ladezonen für den Lieferverkehr. Eine entsprechende Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist Ende letzten Jahres im Bundesrat gescheitert. Das diskutierte neue Verkehrszeichen 230 mit einem Halteverbotsschild sowie dem Schriftzug „Ladezone“ wäre ein Schritt in die richtige Richtung gewesen, auch wenn diese Kombination allen Verkehrsteilnehmer:innen das Halten und Parken zum Be- und Entladen gestattet hätte.
Wie sehen Sie den Bedarf und die Chancen für die Einführung eines neuen Verkehrszeichens für Ladezonen, wohlmöglich mit einer exklusiven Nutzung durch gewerbliche Lieferverkehre?
Als LNC LogisticNetwork Consultants GmbH sind wir seit Jahren im Bereich der kommunalen Beratung aktiv und unterstützen Kommunen in Deutschland dabei, städtische Logistikkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. In der Beratung von Städten und Kommunen bringen wir Erfahrungen aus vielfältigen Projekten ein, um unseren Kunden Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, die Bedingungen für den Wirtschaftsverkehr zu verbessern und damit einen Gewinn für alle Verkehrsteilnehmenden zu erreichen.
Sie haben Interesse an dem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt zu unseren Experten Michael Kuchenbecker und Dr. Jens Klauenberg auf!